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   OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21   

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OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21 (https://dejure.org/2022,26478)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.09.2022 - 4 UF 128/21 (https://dejure.org/2022,26478)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. September 2022 - 4 UF 128/21 (https://dejure.org/2022,26478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    10 VersAusglG, 11 VersAusglG
    Falsche Rechnungsgrundlagen in Teilungsordnung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 10; VersAusglG 11
    Interne Teilung; Teilungsordnung; Rechnungsgrundlagen; Altersvorsorge, private

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 3 Abs. 1 ; VersAusglG § 11 Abs. 1
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Lebensversicherung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.6.2018, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (st. Rspr. d. Senats, vgl. Senat a.a.O.; ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; vgl. auch BGH, FamRZ 2021, 1955 Rn. 27 ff.).

    Die gilt auch für die interne Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Senat aaO.; OLG Nürnberg FamRZ 2019/876; BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 1.6.2021, VersAusglG § 10 Rn. 6; jurisPK-BGB/Breuers, 9. Aufl., § 10 VersAusglG (Stand: 23.11.2021), Rn. 50; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 10 Rn. 3; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, Rn. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (st. Rspr. d. Senats, vgl. Senat a.a.O.; ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; vgl. auch BGH, FamRZ 2021, 1955 Rn. 27 ff.).

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die bei der internen Teilung zu beachtenden Grundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den unter FamRZ 2015, 1869 und FamRZ 2021, 1955 veröffentlichten Entscheidungen, inzwischen geklärt sind und die Sache damit weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.6.2018, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die bei der internen Teilung zu beachtenden Grundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den unter FamRZ 2015, 1869 und FamRZ 2021, 1955 veröffentlichten Entscheidungen, inzwischen geklärt sind und die Sache damit weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG).

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.6.2018, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46; BT-Drs. 16/10144, 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen.
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21
    Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46; BT-Drs. 16/10144, 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen.
  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

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